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Allgemeines zum Angeln

 

Angeln

Beim Angeln handelt es sich um eine ruhige Sportart, bei der Fische gefangen werden. Die Angel besteht aus einer Angelrute, Angelrolle, Angelschnur, Köder, einen Haken und ggf. einen Bissanzeiger.

Fischereiprüfung

Die Fischereiprüfung wird vor dem Prüfungsausschuss der Unteren Fischereibehörde abgelegt. Der für uns zuständige Rheinische Fischereiverband bietet in allen Bezirken Vorbereitungslehrgänge für die Fischereiprüfung an. Nach erfolgreicher Ablage der Fischereiprüfung wird ein Prüfungszeugnis erstellt. Dieses ist Voraussetzung für den Fischereischein. Die Prüfung kann bei uns (NRW) nach vollendetem 13. Lebensjahr abgelegt werden. Sie umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Im theoretischen Teil müssen je 10 Fragen aus den Teilbereichen

– Allgemeine Fischkunde

– spezielle Fischkunde

– Gewässerkunde und Fischhege

– Natur- und Tierschutz

– Gerätekunde und

– Gesetzeskunde

beantwortet werden. Im praktischen Teil ist ein Angelgerät waidgerecht zusammenzubauen und das notwendige Zubehör hinzuzufügen

Fischereischein

Beim Fischereischein handelt es sich um ein amtliches Dokument, womit der Angler die Erlaubnis erhält in deutschen Gewässern zu fischen. Damit der angehende Angler einen Fischereischein bekommt muss er eine Fischereiprüfung ablegen. Den Fischereischein kann man nach dem vollendeten 14. Lebensjahr bei den kommunalen Ordnungsämtern erwerben. Man kann den Fischereischein für ein Jahr oder für 5 Jahre (5-Jahresfischereischein) erwerben. Jugendliche ab dem 10. Lebensjahr bis einschließlich dem 16. Lebensjahr können bei den kommunalen Ordnungsämtern auch ohne Fischereiprüfung den Jugendfischereischein erwerben. Der Jugendfischereischein ermächtigt einen Jugendlichen zur Ausübung der Fischerei unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers. Personen die das 16. Lebensjahr vollendet haben, und nicht in der Lage sind eine Fischereiprüfung abzulegen, können nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung einen Sonderfischereischein erwerben, dieser ist grundsätzlich nur ein Jahr gültig, und berechtigt, wie auch der Jugendfischereischein, zur Ausübung der Fischerei  und unter Aufsicht eines Fischereischeininhabers.

Fangen u. Freilassen (catch and release)

Grundsätzlich fischen wir um die gefangenen Fische zu verwerten. Das heißt, der gefangene Fisch wird waidgerecht betäubt, getötet und verwertet. Bei der Verwertung ist in erster Linie der menschliche Verzehr zu nennen, aber auch die Verfütterung an andere Tiere ist denkbar. Aber nicht jeder gefangene Fisch ist verwertbar. So gibt es Fischarten, die aufgrund ihrer Gefährdung ganzjährig geschützt sind (§1 der Verordnung zum Landesfischereigesetz). Des Weiteren gibt es Fischarten, die eine bestimmte Mindestlänge haben müssen, damit sie verwertet werden dürfen(§3 der Verordnung zum Landesfischereigesetz), sowie Fischarten, die zu bestimmten Zeiten (Laichzeiten) nicht verwertet werden dürfen (§2 der Verordnung zum Landesfischereigesetz). Werden Fische gefangen, bei denen die §1-3der Verordnung zum Landesfischereigesetz anwendbar sind, muss ihnen möglichst schonend der Haken entfernt werden. Sie sind dann sofort wieder freizulassen. Aber auch der regionale Bedrohungszustand einer Fischart, kann es für sinnvoll oder notwendig machen, verwertbare Fische nach dem Fang wieder schwimmen zu lassen. Beim Fangen und Freilassen handelt es sich um eine Methode wo Fische die gefangen wurden wieder ins Wasser gelassen werden. Ein Angler der mit dem Ziel jeden gefangenen Fisch wieder frei zu lassen angelt, kommt mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt. Ein Angler der einen maßigen Fisch fängt, dieser aber nicht sein Zielfisch ist, und er den gefangenen Fisch nicht verwerten möchte oder kann, und diesen dann schwimmen lässt, handelt wiederum waidgerecht.

Fischereierlaubnisschein

Bei einem Fischereierlaubnisschein handelt es sich um ein offizielles Dokument, dass einem Angler erlaubt in einem bestimmten Gewässer zu angeln. Einen Fischereierlaubnisschein erhält man vom Fischereiberechtigten (Genossenschaft / Eigentümer) oder vom Pächter des Gewässers.